Weil seine Beinhaare lang genug waren, musste ein Solothurner Autofahrer seinen Führerausweis zurecht abgeben. Das hat das Bundesgericht kürzlich entschieden, wie die Solothurner Zeitung berichtet.
Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit
Der Mann fuhr im Juni 2021 betrunken Auto. Dabei wurde er von der Polizei angehalten und einer Alkoholprobe unterzogen. Das Ergebnis: eine Atemalkoholkonzentration von 0,82 mg/l. Ihm wurde daraufhin der Führerschein entzogen. Die MFK verfügte am 24. Dezember 2021 den Sicherungsentzug seines Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mit dreimonatiger Sperrfrist.
Um den Ausweis wieder zu erhalten, wurde ein Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Abstinenz und das positive Resultat einer Fahreignungsuntersuchung und einer Haaranalyse beim Institut für Rechtsmedizin/Verkehrsmedizin (IRM) der Uni Zürich. Mangels Kopfhaar sollte die Haaranalyse mit einem Beinhaar des Betroffenen stattfinden.
Beinhaar-Probe war zulässig
Daraufhin beschwerte sich der Fahrer beim Solothurner Verwaltungsgericht. Die Beschwerde blieb erfolglos und wurde an das Bundesgericht weitergezogen. In Lausanne verlangte er, die Fahrerlaubnis solle ihm wieder erteilt werden. Der Mann argumentierte, das IRM-Gutachten weise Mängel auf und widerspreche wissenschaftlichen Kriterien.
Das Bundesgericht kam nun zum Schluss: Bei einer solchen Analyse sei zwar Kopfhaar mit einer Länge von 3 bis 5 Zentimetern zu bevorzugen. Wenn dies aber fehle, könne auf «Sekundärhaar» zurückgegriffen werden, also auch Beinhaar. Das Beinhaar des Beschwerdeführer sei für eine solche Probe zulässig gewesen. Das Solothurner Verwaltungsgericht habe sich also zu Recht auf das Gutachten gestützt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und verlangt zusätzlich 3000 Franken Gerichtskosten vom Autofahrer.
(SZ/ckp)
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