Alles begann Anfang 2023 mit einem Treffen zwischen einem Mann und einer Frau, zustande gekommen über die Dating-App «Bumble». Nach einigen Treffen wurden die beiden aus dem Solothurner Schwarzbubenland für einige Monate ein Paar. Im Sommer war die Geschichte aber bereits wieder vorbei, es kam zur Trennung.
Und dann begann der Albtraum
Für den heute 23-jährigen Mann war die Sache damit aber nicht gegessen, im Gegenteil. Er begann, seiner Verflossenen nachzustellen und lauerte ihr immer wieder auf, im ÖV, im Café oder auf dem Campus der Uni Basel. Mehrmals verfolgte er sie auch mit seinem Auto, zum Teil sogar bis nach Hause. Das ging so weit, dass die Betroffene ihre alltäglichen Gewohnheiten ändern musste, um ihrem Ex nicht zu begegnen.
Marmelade am Auto
Der Mann wurde immer «kreativer». Er stellte ihr nicht nur nach, sondern beschmierte Gebäudefassaden mit Marmelade und besprayte sie mit Beleidigungen, die sich an seine Ex-Freundin richteten. Auch auf dem Auto der Betroffenen hinterliess er Schmierereien aus Marmelade und Sprühfarbe. Dazu besprühte er die Strasse vor ihrem Haus und ihren Briefkasten mit Herzen.
In ihrem Briefkasten fand sie Geschenke von ihrem Ex, zum Beispiel ein Stofftier oder eine Polaroidkamera. Vor ihrem Zuhause deponierte er Müll. Nachts liess er sie auch nicht in Ruhe, so fuhr er einmal um drei Uhr morgens mit dem Auto extra laut durchs Quartier.
Drei Jahre Bewährung und Kontaktverbot
Das immer extremere Stalking zog sich über ein Dreivierteljahr hinweg. Nun wurde der Täter von der Solothurner Staatsanwaltschaft per Strafbefehl zu einer bedingten Strafe von 140 Tagessätzen à 90 Franken (insgesamt 12'600 Franken) und zu einer Busse in der Höhe von 1500 Franken verurteilt. Bezahlen muss er den Betrag nur, wenn er die Probezeit von drei Jahren nicht übersteht. Für die Probezeit wird eine Bewährungshilfe angeordnet.
Der Stalker darf seiner Ex-Freundin zudem nicht mehr näher als 50 Meter kommen und auch sonst keinen Kontakt mit ihr haben. Damit sollte die Frau endlich wieder ihre Ruhe haben.
Weil es im schweizerischen Strafgesetzbuch keinen expliziten «Stalking»-Artikel gibt, wird der Mann wegen Nötigung und Beschimpfung verurteilt, daneben wegen Sachbeschädigung, Verunreinigung öffentlichen Eigentums und Verursachen unnötigen Lärms.