Die Beschwerdeführerin habe im kantonalen Verfahren beachtenswerte Argumente vorgetragen, die eine mögliche Gefährdung der Tunnelquellen im Zusammenhang mit der Stützmauersanierung «zumindest als glaubhaft erscheinen lassen», heisst es im am Freitag publizierten Entscheid des Bundesgerichts.
Zankapfel Grundwasserquellen
Das Verwaltungsgericht hatte der Beschwerde der Helvetia Nostra gegen die Baubewilligung für die Sanierung der unvermörtelten Bruchsteinstützmauern mit Längen zwischen 30 und 170 Metern und Höhen von bis zu 5 Metern in einer Verfügung keine aufschiebende Wirkung erteilt. Die Beschwerde sei aussichtslos, weil die Grundwasserschutzzonen bereits rechtskräftig ausgeschieden seien, hielt das Verwaltungsgericht fest.
Die vom verstorbenen Franz Weber gegründete Helvetia Nostra sieht sich nach eigenen Angaben als «Hüterin der Schweizer Natur, Landschaft und Heimat». Die gesamtschweizerisch tätige Organisation ist zur Verbandsbeschwerde berechtigt. Helveti Nostra will mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht erreichen, dass das Sanierungsprojekt neu beurteilt wird.
Richter rüffeln Verwaltungsgericht
Die Lausanner Richter lassen die Verfügung des Präsidenten des kantonalen Verwaltungsgericht nicht gelten. Die Begründung der angefochtenen Verfügung sei «äusserst knapp ausgefallen», heisst es im Entscheid: «Angaben zu den massgeblichen tatsächlichen Gründen fehlen nahezu vollständig».
Wie das Verwaltungsgericht zum Schluss gelange, die Beschwerde sei offensichtlich aussichtslos, werde nicht näher ausgeführt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde soll verhindern, dass nicht einfach Tatsachen geschaffen werden - bevor der rechtskräftige Entscheid eines Gerichts vorliegt.
Alte Stützmauer muss dringend saniert werden
Im Kern des Rechtsstreits geht es um die Sanierung der Stützmauerabschnitte fünf und sechs an der Grenchenbergstrasse. Die Abschnitte liegen in einer Wasserschutzzone.
Teile der Stützmauern an der 1923 fertiggestellten und 2,8 Kilometer langen Strasse auf den Grenchenberg waren im Juni 2019 eingestürzt. Im November 2021 reichte die Stadt Grenchen ein Baugesuch zur Sanierung der Stützmauern an sieben Stellen ein.
Quelle: Tele M1 (Beitrag vom 30. Juli 2022)
Geplant ist laut Urteil, die schadhaften Stützmauerabschnitte mit armiertem Spritzbeton zusammenzuhalten und mit Gewindestab-Ankern im Fels zu fixieren. Der Kanton Solothurn lehnte im vergangenen April alle Einsprachen gegen das Projekt ab - und erteilte die Baubewilligung.
Es besteht Verschmutzungsgefahr
Das Baugebiet liegt ausserhalb der Bauzone. Das Gebiet ist bewaldet und mit der Juraschutzzone sowie teilweise mit Grundwasserschutzzonen überlagert, wie es in den Ausführungen des Bundesgerichts heisst.
Die Lausanner Richter gestehen Helvetia Nostra zu, glaubhafte Argumente zu haben. So bestehe beim Bettlerank im Bereich des Stützmauerabschnitts sieben eine direkte Fliessverbindung von der Oberfläche bis zu den Tunnelquellen.
Die Fliessgeschwindigkeit betrage mehr als 50 Meter pro Stunde. Damit fliesse das Wasser innert weniger als zehn Stunden von der Erdoberfläche bis hinunter zu den Quellfassungen.
Verwaltungsgericht widerspricht sich selbst
Die Verschmutzungsgefahr könne daher nicht mit dem Argument widerlegt werden, die Tunnelquellen würden erst 450 Meter unterhalb der Oberfläche des Grenchenbergs gefasst. Der Verschmutzungsgefahr müsse mit zusätzlichen Massnahmen, etwa einer vollständigen Entwässerung begegnet werden, um sämtliches Strassenabwasser und allfällige Schadstoffe aufzufangen.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin decken sich laut Bundesgericht zudem mit den Erkenntnissen früherer gerichtlicher Verfahren. So habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zum Planverfahren des Windparks Grenchenberg festgestellt, beim Bettlerank sei eine «sehr schnelle hydraulische Verbindung» zum westlichen Teil der Tunnelquellen nachgewiesen.
(sda/dl)