Quelle: Tele M1
Die lange Geschichte der Bikestrecke auf dem Weissenstein ist um ein Kapitel reicher. Befahren kann man sie weiter noch nicht. Die geplante Startplattform bei der Bergstation kann nicht gebaut werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hat eine Beschwerde der Seilbahnbetreiber abgelehnt. Der vorgeschriebene Waldabstand kann bei diesem Bauvorhaben nicht eingehalten werden.
Das Hin und Her um die Bikestrecke erhitzt schon länger die Gemüter. Die Strecke wäre eigentlich fast fertig gebaut und könnte benutzt werden. Es fehlt im Bereich der Bergstation aber noch eine Startplattform. Für diese gibt es Pläne und ein 2022 eingereichtes Baugesuch der Seilbahn Betreiber. Gegen dieses haben verschiedene Umweltorganisationen Einsprache erhoben, welche vom Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn im Februar 2023 teilweise gutgeheissen wurden. Der geplante «Balkon» bei der Bergstation sei zu nahe am Wald. Auf eine Beiz auf der Terasse müsse verzichtet werden.
Beschwerde der Seilbahn Weissenstein AG abgelehnt
Gegen diesen Entscheid hat die Seilbahn Weissenstein AG beim Veraltungsgericht Beschwerde erhoben. In seinem Urteil vom 17. November weist das Gericht diese Beschwerde ab. Die Plattform kann nicht so, wie von den Seilbahnbetreibern einst geplant, gebaut werden.
In seinem Urteil geht es vor allem um Bauvorschriften und den Abstand der geplanten Plattform zum Wald. Diese könne bei der geplanten Plattform trotz Spezialfällen in der Zonenplanung und Ausnahmebewilligungen in Form von Waldbaulinien nicht eingehalten werden, heisst es in der Begründung.
Die Seilbahn Weissenstein AG beruft sich in ihrer Einsprache auch auf den Vertrauensschutz und gibt an, dass ihr bei der Bewilligung für die Bikestrecke auch die Baubewilligung für die Plattform in Aussicht gestellt wurde. Dieser Einsprache widerspricht das Verwaltungsgericht und weist im Urteil darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Nutzungsplanung am Weissenstein noch nicht bekannt war, wie sich die Seilbahnbetreiber den Startraum der Bikestrecke vorstellen. Es gab damals noch keine konkreten Pläne.
Kein Restaurant auf der Terrasse
Als diese Pläne dann später konkret ausgearbeitet wurden, war auf der Terrasse ein Restaurant mit 42 Sitzplätzen vorgesehen. Schon die Vorinstanz hatte diesen Restaurationsbetrieb verboten. Diesen Entscheid stützt auch das Verwaltungsgericht. Ein Restaurant auf der Plattform würde den eigentlichen Zweck des Balkons, nämlich die Entflechtung der Besucherströme bei der Bergstation, einschränken und behindern.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden der Seilbahn Weissenstein AG ab. Das Urteil kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.
(red.)